Zur Navigation springen Zum Inhalt springen Zur Fußzeile springen

Städtische Museen, Bäder und Sportstätten öffnen wieder

Das Kulturamt und der Sportstättenbetrieb informieren:

Die neue Corona Notfall-Verordnung ermöglicht es, dass verschiedene Einrichtungen der Stadt Zwickau wieder öffnen können. Die Glück-Auf-Schwimmhalle steht Schwimmerinnen und Schwimmern ab dem morgigen Samstag wieder zur Verfügung, das Johannisbad öffnet am Montag für den Publikumsverkehr. Ab Dienstag können auch die Priesterhäuser, die Galerie am Domhof, das Robert-Schumann-Haus und die KUNSTSAMMLUNGEN ZWICKAU wieder besucht werden. Stadtbibliothek und Ratsschulbibliothek waren zuletzt schon geöffnet gewesen.

Beim Besuch der Einrichtungen sind jeweils die spezifischen Regelungen zu beachten, die auf der Basis der Notfallverordnung Anwendung finden.

Museen

Ab Dienstag, 18. Januar 2022, öffnen die Museen der Stadt Zwickau ihre Pforten wieder für die Besucher. Dann können die Ausstellungen in den KUNSTSAMMLUNGEN ZWICKAU Max-Pechstein-Museum, den Priesterhäusern, dem Robert-Schumann-Haus sowie in der Galerie am Domhof zu den regulären Öffnungszeiten wieder besucht werden. 

Zu beachten ist, dass ein Museumsbesuch nur unter Einhaltung der 2G-Regel (geimpft/genesen) möglich ist. Des Weiteren gilt die Kontaktnachverfolgung, das Tragen von FFP2-Masken, Abstand halten, die Benutzung von Desinfektionsmittel vor Eintritt sowie das „Zuhausebleiben“ mit Krankheitssymptomen.

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahren, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und jene, die noch nicht eingeschult wurden (dies gilt auch während der Ferien). Für Schülerinnen und Schüler kann es daher hilfreich sein, einen Schülerausweis mitzuführen.

Für Konzerte im Robert-Schumann-Haus Zwickau sowie generell für Veranstaltungen in den Häusern gilt die gesonderte Regelung von 2plus bei maximal 50 Prozent Auslastung der Plätze – d.h. ein Veranstaltungsbesuch ist nur für Geimpfte/Genesene mit einem negativen Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder einem negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) möglich. Für verschiedene Personen gibt es entsprechend der Sächsischen Corona-Notfallverordnung eine Ausnahme von der 2Gplus-Regel:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahren, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen 
  • zweifach geimpfte Personen mit Nachweis über die Genesung
  • zweifach geimpfte Personen, deren 2. Impfung mind. 14 Tage her aber nicht älter als 3 Monate ist
  • Personen mit Boosterimpfung
  • Personen für die die Stiko keine Impfung empfiehlt

Die Stadtbibliothek und Ratsschulbibliothek bleiben von diesen Regelungen unberührt. Hier ist der Zutritt mit 3G-Regel (genesen, geimpft, getestet) möglich, Kontakte werden verfolgt und für die Lesesaalbenutzung der Ratsschulbibliothek muss ein Termin vereinbart werden.

Bäder

Aufgrund der neuen Corona Notfallverordnung können auch die Bäder und Sportanlagen wieder genutzt werden. Beim Besuch der beiden Bäder ist die 2Gplus-Regel zu beachten (geimpft oder genesen und tagesaktueller negativer Test).

Von dieser Testpflicht ausgenommen sind:

  • geboosterte Personen,
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, insofern diese einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen
  • Personen für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenen-Nachweis vorweisen können, der nicht älter als 6 Monate ist sowie
  • vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

Für Vereine gelten Sonderregelungen.

Die Glück-Auf-Schwimmhalle ist ab Samstag, dem 15. Januar wieder für den Publikumsverkehr geöffnet. Aufgrund des Wettkampfbetriebs gelten für das kommende Wochenende (15./ 16. Januar) folgende Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr: 

  • Samstag: 7 - 13 Uhr
  • Sontag: 7 – 18 Uhr

Danach ist in der Regel geöffnet von Montag bis Freitag von 14 bis 22 Uhr sowie Samstag und Sonntag von 7 bis 18 Uhr.

Es gilt eine Maskenpflicht von der Eingangstür bis zur Umkleide. Ein Aufenthalt im Foyer ist nicht gestattet. Zulässig sind max. 9 Personen pro Umkleide, sowie max. 4 Personen pro Duschabteil. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten. Aktuelle Infos und Öffnungszeiten sind unter www.glueck-auf-schwimmhalle.de zu finden.

Das Johannisbad öffnet ab Montag, 17. Januar zu den gewohnten Öffnungszeiten ebenfalls für den Publikumsverkehr. Auch hier ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes in allen Bereichen nach wie vor zu achten. Interessierte nutzen bitte auch die Informationen unter www.johannisbad.de. Die Sauna kann genutzt werden.

Sportstätten und Vereinssport

Für die Nutzung der kommunalen Sportanlagen gelten aktuell folgende Regeln:

  • für jegliche Nutzungen ist eine Kontakterfassung wie gehabt erforderlich 
  • die Nutzergruppen sind für die Kontrolle der entsprechenden Nachweise sowie die Kontakterfassung selbst verantwortlich
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen auf Innen- u. Außenanlagen einen 3G-Nachweis erbringen, insofern sie keiner Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen
  • Erwachsene benötigen auf Außenanlagen einen 2G-Nachweis, auf Innenanlagen einen 2G-Plus-Nachweis, Übungsleiter einen 3G-Nachweis
    Von dieser Testpflicht ausgenommen sind: geboosterte Personen, Personen für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenen-Nachweis vorweisen können, der nicht älter als 6 Monate ist sowie vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
  • die Einschränkungen in der Verordnung zum Thema Kontaktbeschränkung/Zusammenkünfte gelten für den organisierten Vereinssport nicht

Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Zuschauer auf Außen- oder Innenanlagen müssen den Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen
  • die Kontakterfassung durch den Nutzer/Veranstalter ist vorgeschrieben
  • maximale Besucherzahl: Auslastung 50 % der Höchstkapazität mit max. 500 Zuschauern oder 25% der Höchstkapazität mit max. 1000 Zuschauern

Zu beachten sind weiterhin folgende Regelungen:

  • in allen öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten ist eine FFP 2 - Maske zu tragen
  • in Umkleiden und Duschen ist der Mindestabstand einzuhalten
  • Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundes- und Landesfachverbände durchzuführen
  • bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren
  • Trainingsgeräte sind nach der Benutzung durch den Nutzer zu reinigen
  • Personen mit Covid-19-Verdacht, wie z. B. mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen, dürfen die Sportstätte nicht betreten

Sonderregelungen gelten wie bisher beispielsweise für den Schulsport und das Schulschwimmern, für den Rehasport oder für Dienst- oder Profisport.

Die KUNSTSAMMLUNGEN ZWICKAU Max-Pechstein-Museum öffnen ab Dienstag, 18. Januar wieder für Besucher. Auch die Priesterhäuser, die Galerie am Domhof und das Robert-Schumann-Haus sind ab diesem Zeitpunkt wieder geöffnet.
© Gregor Lorenz
Auch die Bäder und Sportanlagen können wieder genutzt werden. Das Johannisbad öffnet ab Montag, 17. Januar zu den gewohnten Öffnungszeiten und die Glück Auf Schwimmhalle öffnet bereits am Samstag, 15. Januar für Besucher.
© Helge Gerischer
Suche
Datenschutzhinweise

Datenschutzerklärung