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Einschränkungen auf den städtischen Sport- und Bäderanlagen ab 21.10.2021

Der Sportstättenbetrieb informiert:

Der Freistaat Sachsen hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit Gültigkeit vom 21.10. bis 17.11.2021 veröffentlicht. Hierbei gelten unverändert die Regelungen für das Sporttreiben auf städtischen Sport- und Bäderanlagen der Stadt Zwickau wie unter Punkt B) beschrieben zunächst weiter. Neu ist die Option für Veranstalter/Nutzergruppen auf das 2G-Modell (nur Geimpfte/Genesene) zu wechseln und hierdurch auf Kontakterfassung, Maske tragen, Einhaltung Mindestabstand und Beschränkung der Zuschauer-Höchstkapazität zu verzichten (diese Option muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden und gilt nicht mehr mit Erreichen der Überlastungsstufe).

A) 7-Tage-Inzidenz unter/gleich 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen, dann gilt ab dem darauffolgend übernächsten Tag:

  • Sporttreiben auf Außen- und Innensportanlagen (auch Hallenbädern) normal möglich (ohne Test, ohne Kontakterfassung, mit Hygienekonzept)

B) 7-Tage-Inzidenz über 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen, dann gilt ab dem darauffolgend übernächsten Tag:

  • anleitende Personen müssen sich testen lassen oder unter fachkundiger Aufsicht selbst testen, sofern die Testpflicht nicht wegen vollständiger Impfung oder Genesung entfällt
  • Sporttreiben auf Außensportanlagen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes normal möglich (siehe A)
  • Sporttreiben auf Innensportanlagen (auch Hallenbädern) nur möglich unter Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (beaufsichtigter Test durch z.B. Übungsleiter, in Apotheke etc.) sowie die Pflicht zur Kontakterfassung
  • von dieser 3-G-Regel auf Innensportanlagen ausgenommen sind: Kinder unter 6 Jahren sowie Vorschüler und Schüler, die einer Testpflicht nach Schul- und Kitaverordnung unterliegen (gilt auch in den Ferien)
  • die Nutzergruppen sind für die Kontrolle der entsprechenden Nachweise sowie die Kontakterfassung selbst verantwortlich

Vorwarn- und Überlastungsstufen (greifen aktuell noch nicht!):

Gleichzeitig gelten - inzidenzunabhängig - mit der neuen Verordnung des Freistaates Sachsen sogenannte "Vorwarn- und Überlastungsstufen", die sich nur auf den Sport im Innenbereich beziehen:

C) Vorwarnstufe (entspricht einer Hospitalisierungsrate ab dem Wert 7):

Sind im Freistaat Sachsen mindestens 650 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 180 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit COVID-19-Erkrankten belegt, besteht die Vorwarnstufe. Während der Vorwarnstufe gilt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesungsnachweises ("3 G") sowie die Kontakterfassung (quasi analog B).

D) Überlastungsstufe (entspricht einer Hospitalisierungsrate ab dem Wert 12):

Sind im Freistaat Sachsen mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit COVID-19-Erkrankten belegt, besteht eine Überlastungsstufe. Während der Überlastungsstufe gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises sowie die Kontakterfassung. Mit Erreichen der Überlastungsstufe ist Sport im Innenbereich nur noch mit Impf- oder Genesungsnachweis ("2 G") möglich. Ein Testnachweis reicht dann nicht mehr aus.

Sportveranstaltungen mit bis zu gleichzeitig 1.000 Besuchern sind mit Hygienekonzept erlaubt.

Werden Veranstaltungen im Innenbereich mit Publikum durchgeführt, ist die Kontakterfassung sowie eine Zutrittsbegrenzung für eine maximale Personenzahl umzusetzen. Diese ist so zu wählen, dass zu unbekannten Dritten ein Mindestabstand von 1,10 m eingehalten bzw. bei der Vergabe von festinstallierten Sitzplätzen jeweils mindestens ein Sitzplatz zwischen unbekannten Dritten freigelassen wird. 

Werden vom Veranstalter für Veranstaltungen im Innenbereich ausschließlich Besucher nach der 3G-Regel zugelassen, gilt für diese die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands und eine Beschränkung der Höchstkapazität nicht (diese Option gilt nicht mehr mit Erreichen der Überlastungsstufe).

Werden vom Veranstalter ausschließlich Besucher nach der 2G-Regel zugelassen, kann auf Kontakterfassung, Maske tragen, Einhaltung Mindestabstand und Beschränkung der Höchstkapazität verzichtet werden (die Nutzung dieser Option muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden und gilt nicht mehr mit Erreichen der Überlastungsstufe).

Wichtige Hinweise zum Hygienekonzept und zu Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besucher finden Sie auf Seite 6+7 in der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen hier.            

Unabhängig von der Inzidenz und der Vorwarn-/Überlastungsstufe ist gestattet (Profi-/Leistungssport/medizinische Notwendigkeit/Aus- und Fortbildung/Schulsport):

  • die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und 
  • sportler und Berufssportlerinnen und -sportler, 
  • die Ausübung von Sport in Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport, 
  • die Ausübung der sportlichen Betätigung in Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie deren Ausübung von Sport

Weiterhin ist auf Folgendes zu achten (unverändert):

  • in allen öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 - Maske) zu tragen
  • in Umkleiden und Duschen ist der Mindestabstand einzuhalten
  • Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundes- und Landesfachverbände durchzuführen
  • bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren
  • Trainingsgeräte sind nach der Benutzung durch den Nutzer zu reinigen
  • Personen mit Covid-19-Verdacht, wie z. B. mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen, dürfen die Sportstätte nicht betreten

Hinweis Bäder/Schwimmhallen

Die Glück-Auf-Schwimmhalle ist geöffnet – aktuelle Infos finden Sie hier. Zu beachten ist, dass aufgrund des Hygienekonzeptes sich max. 215 Besucher gleichzeitig im Objekt aufhalten dürfen (insbesondere für die Planung größerer Wettkämpfe wichtig). Der Gymnastikraum bleibt gesperrt. Der Konferenzraum kann mit maximal 15 Personen genutzt werden. Es gilt eine Maskenpflicht von Eingangstür bis Umkleide. Ein Aufenthalt im Foyer ist nicht gestattet. Zulässig sind max. 9 Personen pro Umkleide, sowie max. 4 Personen pro Duschabteil. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten. 

Das Johannisbad ist ebenfalls geöffnet. Auch hier ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes in allen Bereichen zu achten. Aktuelle Infos zum Johannisbad finden Sie hier.

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